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Erklärung zur Umsetzung eines Schutzkonzeptes

Organisatorinnen und Organisatoren von Kultur-, Sport-, Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen im Laienbereich und von Sonderveranstaltungen von professionellen Betrieben ausserhalb des Regelbetriebs müssen das Vorliegen und die Umsetzung eines aktuellen Schutzkonzeptes bestätigen. Die Erklärung ist nur für einmalige oder zusätzliche Veranstaltungen einzureichen, die sich von normalen, regelmässigen Veranstaltungen wie z.B. Wochentrainings, Gottesdienste, Gruppentreffen, Proben usw. unterscheiden.

Das Erklärung ist bis spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Wer bereits ein Formular eingereicht hat, muss keine Online-Deklaration mehr leisten. Wer die Frist von 5 Tagen nicht einhalten kann, soll trotzdem eine Erklärung einreichen.

Betroffen von der Deklarationspflicht sind beispielsweise:

  • Öffentliche Kulturveranstaltungen von Laienvereinen
  • Dorf-, Platz- und Stadtfeste, Jahrmärkte etc.
  • Grümpelturniere oder andere sportliche Plauschwettkämpfe
  • Liga-und Meisterschaftsspiele sowie Wettkämpfe mit Zuschaueraufkommen (ausser weniger als 30 Personen)
  • Kirchliche Sonderveranstaltungen
  • Einmalige Sonderveranstaltungen, auch wenn sie in den Räumlichkeiten eines Betriebs oder einer Einrichtung stattfinden, die an externe Veranstalterinnen und Veranstalter vermietet wurde (z.B. Nutzung eines Theaters oder eines Saals durch externe Personen und Organisationen für eine Sonderveranstaltung)
  • öffentliche Veranstaltungen von Jugendorganisationen (z.B. Schnuppernachmittag, Jugenddisco)

Nicht betroffen von der Deklarationspflicht sind beispielsweise:

  • Veranstaltungen, die im Rahmen des Regelbetriebs stattfinden, z.B. Trainings von Sportvereinen, Chor- und Bandproben, regelmässige Sonntagsgottesdienste und sog. Kausalgottesdienste (Taufen, Trauungen, Begräbnisfeiern), Konzerte in einem Konzertsaal, Party in einem Club, Theateraufführungen, Gruppentreffen der Pfadis, Jugendtreffs etc. Grund: Hier werden bereits seit längerem Schutzkonzepte vorausgesetzt, die stichprobenweise überprüft oder vor Ort kontrolliert werden können.
  • Gemeindeversammlungen und andere Regelveranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Rechnungsversammlungen, Informationsanlässe, schulische Anlässe)
  • private Veranstaltungen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage; z.B. Pfadilager, Teamanlässe)
  • Sämtliche Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen inkl. Kinder (Art. 6 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Für Rückfragen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich (dazu gehören auch kirchliche Veranstaltungen) wenden Sie sich bitte an Christoph Marth, Leiter Rechtsdienst GS DJS.

Für Rückfragen im Bereich Kultur und Sport wenden Sie sich bitte an Philipp Kübler, Leiter Rechtsdienst GS DEK.

 

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