Retournierung Heimatscheine
Seit 1. Januar 2024 müssen im Kanton Thurgau keine Heimatscheine mehr beim Einwohneramt der Hauptwohnsitzgemeinde hinterlegt werden. Die Gemeinde Thundorf löst deshalb ihr Heimatschein-Depot auf und retourniert alle gültigen Heimatscheine an die Einwohnerinnen und Einwohner. Die Rücksendungen erfolgen bis anfangs August 2025.
Sollten Sie keinen Heimatschein erhalten, liegt dies an einem der folgenden Gründe:
- Der Heimatschein verlor infolge einer Zivilstandsänderung wie z. B. einer Eheschliessung oder einer Namensänderung seine Gültigkeit und wurde vernichtet;
- es war nie ein Heimatschein hinterlegt, z. B. war eine Hinterlegung im Falle von Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern nicht erforderlich.
Situation im Kanton Thurgau
Die Hinterlegung von Schriften (Heimatscheinen) diente den Einwohnerdiensten bis anhin als Grundlage für die Erfassung eines Hauptwohnsitzes einer Person. Seit 1. Januar 2024 entfällt die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen im Kanton Thurgau. Die betreffende Einwohnerregisterverordnung wurde angepasst. Möglich wurde dies aufgrund der Digitalisierung. Die Thurgauer Gemeinden können die benötigten Daten nun direkt beim Zivilstandsregister abfragen.
Situation schweizweit
Voraussichtlich in den nächsten 10 Jahren wird die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen schweizweit abgeschafft. Nicht alle Gemeinden und Kantone haben derzeit aber schon die Voraussetzungen dafür geschaffen, weshalb die Situation noch unterschiedlich ist.
Auswirkungen
- Rücksendung der Heimatscheine: Schweizer Gemeinden beginnen, ihre Depots aufzulösen und den Bürgerinnen und Bürgern ihre Heimatscheine zu retournieren.
- Heimatscheine zu Hause aufbewahren: Die retournierten Heimatscheine sollten sorgfältig zu Hause aufbewahrt werden.
- Bestehende Hinterlegungspflicht in einigen Kantonen bzw. Gemeinden: Einige Gemeinden (ausserhalb des Kantons Thurgau) verlangen nach wie vor die Hinterlegung oder zumindest das Vorweisen des originalen Heimatscheins.
Gut zu wissen
- Das Wegfallen der Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen hat nichts mit der persönlichen Meldepflicht zu tun. Nach wie vor sind Sie gesetzlich verpflichtet, jeden Umzug innert 14 Tagen den zuständigen Einwohnerdiensten zu melden.
- Für die Ausstellung neuer Heimatscheine ist das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde zuständig. Solange die Hinterlegungspflicht nicht in allen Schweizer Kantonen aufgehoben wird, wird das Zivilstandsamt noch Heimatscheine anbieten.